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Viele Bastler/innen versuchen ihre kleinen Kunstwerke über ein Geschäft am Ort zu verkaufen. Die meisten Geschäfte nehmen zwar gerne Gebasteltes - aber sie kaufen es nicht, sondern nehmen es in Kommission. Und dann braucht man einen Vertrag - damit man auf der sicheren Seite ist. Hier ein Beispiel, wie ein solcher Vertrag aussehen könnte. Dabei können und sollen natürlich einzelne Abschnitte einfach weggelassen werden - nämlich immer dann, wenn sie nicht nötig sind.

Firma/Herr/Frau . . . (Firma/Name und Sitz/Anschrift)

(nachfolgend Kommittent genannt )

und

Firma/Herr/Frau . . . (Firma/Name)
(nachfolgend Kommissionär genannt)

schließen hiermit folgenden Vertrag:

1 Vertragsgegenstand und dessen Sicherung

(1) Der Kommittent übergibt dem Kommissionär zum kommissionsweisen Verkauf folgende Waren (Kommissionsgut):

(Auflistung mit Mengenangaben und Spezifikationen der einzelnen Kommissionswaren)

Die Übernahme weiterer Waren als Kommissionsgut kann vereinbart werden.

(2) Das Kommissionsgut bleibt im Eigentum des Kommittenten und ist von Gegenständen des Kommissionärs sowie Dritter getrennt zu halten.

(3) Der Kommissionär hat das Kommissionsgut in dem erforderlichen Umfange für Rechnung des Kommittenten zu versichern. Der Kommittent kann das Kommissionsgut jederzeit besichtigen oder durch Dritte besichtigen lassen.

(4) Nachbestellungen auf das Kommissionsgut sind frühzeitig vorzunehmen.

2 Preissetzung

(1) Jedes Stück des Kommissionsgutes ist mit dem Endverkaufspreis ausgezeichnet. Diese Preise sind Mindestpreise, die bei einer Weiterveräußerung nicht unterschritten werden dürfen ausgenommen während der Monate . . . (Nennung bestimmter Kalendermonate) um . . . %.

(2) Hat der Kommissionär unter Mindestpreis verkauft, so muss der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige des Kommissionärs von der Ausführung des Geschäfts schriftlich erklären. Andernfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

Erklärt der Kommissionär zugleich mit der Ausführungsanzeige seine Bereitschaft zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zuruckweisung nicht berechtigt.

3 Provision

(1) Der Kommissionär hat für jedes zur Ausführung gekommene Geschäft Anspruch auf Provision in Höhe von . . . %. Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen ist, es sei denn aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde.

(2) Ferner hat der Kommissionär Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.

(3) Alle drei Monate ist jeweils für die drei vorangegangenen Monate Rechnung zu legen und über die Provision einschließlich sonstiger Leistungen des Kommittenten an den Kommissionär abzurechnen.

4 Ausführungsgeschäft

(1) Der Kommissionär ist berechtigt, dem Käufer den Umständen nach angemessene Stundung zu gewähren. In derartigen Fällen hat der Kommissionär die bestehenden Forderungen gegen den Käufer unverzüglich an den Kommittenten abzutreten.

(2) Der Kommissionär ist in jederzeit widerruflicher Weise und im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes zur Einziehung der Forderungen aus den Ausführungsgeschäften ermächtigt.

(3) Der Kommissionär wird im Rahmen von Ausführungsgeschäften keine dem Käufer günstigeren Gewährleistungsrechte einräumen, als der Kommittent es nach seinen Geschäftsbedingungen üblicherweise tut.

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Für die Richtigkeit dieses Vertragsmusters wird keine Gewährleistung übernommen! Es handelt sich nur um einen Vorschlag, wie ein Vertrag ausehen könnte!



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